3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde Oberbipp beantragen die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. März 2015 entzog das Rechtsamt auf Antrag der Beschwerdegegnerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen