4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. a) Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern Parteikosten im Betrag von Fr. 3'687.85 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Das Regierungsstatthalteramt Thun hat den Beschwerdegegnern Parteikosten im Betrag von Fr. 1'843.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 21 IV. Eröffnung