1. Es wird festgestellt, dass das an das letzte Zaunelement anschliessende Tor baubewilligungspflichtig ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 11. Februar 2015 wird bestätigt. 3. Das Entscheiddispositiv wird wie folgt ergänzt: "Hinsichtlich des letzten, in südwestlicher Richtung verlaufenden Zaunelements wird das Verfahren abgeschrieben."