, Mehrwertsteuer Fr. 563.75) geltend. Im Lichte des Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass er den gebotenen Zeitaufwand als überdurchschnittlich erachtet. Hingegen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu werten. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 5'000.– als angemessen. Mit den Auslagen von Fr. 122.– und der Mehrwertsteuer von Fr. 409.75 ergeben sich Parteikosten von gesamthaft Fr. 5'531.75. Diese sind zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 3'687.85, von der Beschwerdeführerin zu ersetzen und zu einem Drittel, ausmachend Fr. 1'843.90, von der Vor–instanz. III. Entscheid