c) Gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Grundsätzlich hat demnach die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern die Parteikosten zu ersetzen. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass wegen teilweise in den Vorakten fehlender Unterlagen ein Mehraufwand entstanden ist, der nicht der Beschwerdeführerin anzulasten ist. Im entsprechenden Umfang ist der Ersatz der Parteikosten der Vorinstanz aufzuerlegen.