b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dabei ist zu beachten, dass die Komplexität, die das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Erhebung von in den Vorakten fehlenden Aktenstücken erhalten hat, nicht der Beschwerdeführerin anzulasten ist. Die Verfahrenskosten werden daher bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV35).