a) Nach dem oben Ausgeführten ist das an das letzte Zaunelement anschliessende Tor baubewilligungspflichtig. Die Begehren der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass; vielmehr ist der angefochtene Gesamtbauentscheid zu bestätigen. Allerdings ist das Dispositiv insoweit zu ergänzen, als das Verfahren bezüglich des letzten, in südwestlicher Richtung verlaufenden Zaunelements abgeschrieben wird.