Entsprechend braucht nicht geprüft und erörtert zu werden, ob die angeführte Auskunft tatsächlich in dieser Form erfolgt ist. Selbst wenn dem so wäre, läge aufgrund der offenkundigen Fehlerhaftigkeit der Aussage und der gegenteiligen Äusserungen der Vorinstanz im Verfahren keine Vertrauensgrundlage vor. 7. Zusammenfassung und Kosten 34Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, S. 140 ff. 19