c) Die Beschwerdeführerin war bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten. Eine allfällige Auskunft, wonach ein Bauvorhaben bewilligt werden könne, ohne dass dessen Ausgestaltung und Massangaben mit Plänen aufgezeigt werden müssen, hätte sie ohne weiteres als unzutreffend erkennen können und müssen. Dies insbesondere zumal die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Einreichung der fraglichen Pläne aufgefordert hat, was unbestritten ist. Entsprechend braucht nicht geprüft und erörtert zu werden, ob die angeführte Auskunft tatsächlich in dieser Form erfolgt ist.