a) Die Beschwerdeführerin führt an, die Vorinstanz habe im Baubewilligungsverfahren auf telefonische Nachfrage hin erklärt, es genüge die Mitteilung, wonach das Projekt so abgeändert worden sei, dass es ohne Näherbaurecht bewilligt werden könne. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin auf Aussagen der Vorinstanz im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens verlassen, wonach der Geometerplan erst nach Fertigstellung des Projekts erstellt werden müsse.