Es ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass sie jemals vermasste Pläne eingereicht hat, aus denen die Ausgestaltung des Tors mit Torpfosten in höchstens 1,20 Metern Höhe hervorgeht. Es fehlte demnach an den gemäss Art. 14 BewD erforderlichen Projektplänen, aus denen die Bemessungen, Grenzabstände etc. des fraglichen Teil-Bauvorhabens in nachvollziehbarer Weise hervorgingen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin wiederholt zur entsprechenden Verbesserung des Baugesuchs aufgefordert; die entsprechenden Fristen verstrichen jedoch ungenutzt. Dies führte gemäss Art.