Ob und wann dieser Plan im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht wurde, kann offen bleiben. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren darauf aufmerksam gemacht, dass die Bewilligung des Tors mit rund 2 Meter hohen Pfosten nicht in Aussicht gestellt werden könne, woraufhin die Beschwerdeführerin mitteilte, das Projekt werde insofern abgeändert, als die Torpfosten nicht mehr als 1,20 Meter hoch sein sollten. Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Tor mit dieser reduzierten Pfostenhöhe bewilligt haben möchte.