b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid bezüglich des Tors aus, die erforderlichen Planunterlagen fehlten weitgehend. Trotz entsprechender Aufforderung habe die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist die angeforderten Pläne nicht eingereicht. Aufgrund der mangelhaften Unterlagen könne das Verfahren insoweit abgeschrieben werden.