Daraus resultiert gemäss Art. 7 Abs. 2 BewD die Baubewilligungspflicht für das Tor. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Tor nicht mehr als 1,20 Meter hoch erstellt werden soll. Auch nachdem die Beschwerdeführerin angekündigt hatte, dass die Höhe des Tors auf 1,20 Meter reduziert werden solle, ist demnach die Vorinstanz zu recht von der Bewilligungspflicht des Tors ausgegangen. 5. Tor mit Torpfosten a) Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit das Baugesuch bezüglich des Tors abgeschrieben wird. Für das Tor sei die Baubewilligung zu erteilen. 17