c) Gemäss Art. 1b Abs. 1 BauG sind geringfügige Bauvorhaben bewilligungsfrei. Welche Bauvorhaben unter diese Bestimmung fallen, wird im Bewilligungsdekret näher geregelt. Insbesondere sind nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD bis zu 1,20 Meter hohe Einfriedungen grundsätzlich bewilligungsfrei. Betrifft allerdings ein Bauvorhaben gemäss Art. 6 BewD ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und ist das entsprechende Schutzinteresse betroffen, so ist es bewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 2 BewD).