b) Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2015 auf den Standpunkt, die Torpfosten seien Teile einer baubewilligungspflichtigen Anlage. Ob sie für sich allein betrachtet bewilligungsfrei wären, sei nicht entscheidend. Die Gemeinde Sigriswil weist in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2015 darauf hin, dass gemäss Art. 7 Abs. 2 BewD Bauvorhaben, die ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betreffen, jeweils bewilligungspflichtig sind. Die Beschwerdegegner machen in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2015 darauf aufmerksam, dass die Einhaltung des Strassenabstands geprüft werden müsse.