Der Beschwerdeführerin bleibt es dabei unbenommen, für das Zaunstück ein neues Baugesuch einzureichen mit Planunterlagen, die den Anforderungen gemäss Bewilligungsdekret entsprechen. Die Gemeinde hat in ihrer Eingabe vom 1. September 2015 in Aussicht gestellt, dass das Teilstück unter gegebenen Voraussetzungen bewilligungsfähig sein könnte. 4. Bewilligungspflicht bezüglich des Tors a) Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass das an das letzte Zaunelement anschliessende Tor nicht bewilligungspflichtig sei. 31 Art. 18 Abs. 1 BewD. 16