18 Abs. 1 BewD als zurückgezogen gelten. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht mit letzter Klarheit entnehmen, ob die Abschreibung des Verfahrens bezüglich des Tors auch das streitige letzte Zaunstück umfasste. Im Sinne einer Klärung der Rechtslage ist daher mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid das Verfahren bezüglich des letzten Zaunstücks abzuschreiben.