Die Massangaben, soweit überhaupt vorhanden, widersprechen teilweise den übrigen Plänen, so insbesondere hinsichtlich der Breite des Zaunstücks und der Breite der Einfahrt. Gesamthaft betrachtet genügte damit der Plan vom 10. Oktober 2014 nicht für die Erteilung einer Bewilligung für das letzte Zaunstück, was die Vorinstanz entsprechend bemängelt hat. Nachdem eine Verbesserung innert der angesetzten Nachfrist unterblieben war, musste das entsprechende Gesuch – sofern es überhaupt vom Bauvorhaben gemäss Baugesuch umfasst wurde – gemäss Art. 18 Abs. 1 BewD als zurückgezogen gelten.