Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mehrmals und vergeblich zur Einreichung vermasster Pläne für das Tor und das daran anschliessende Zaunelement aufgefordert hat. Aus dem Plan der Denkmalpflege vom 10. Oktober 2014 wird nicht genügend ersichtlich, wo sich das fragliche Zaunstück befindet und wie es (gegebenenfalls) an den Zaun zur G.________strasse und an das Tor anschliesst. Die Massangaben, soweit überhaupt vorhanden, widersprechen teilweise den übrigen Plänen, so insbesondere hinsichtlich der Breite des Zaunstücks und der Breite der Einfahrt.