d) Gemäss Art. 14 BewD sind dem Baugesuch u.a. vermasste Projektpläne beizulegen, die dem Verständnis des Bauvorhabens dienen. Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn der Bewilligungsbehörde klar ist, wie das Bauvorhaben ausgestaltet werden soll. Es ist Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen.30 Stellt die Baubewilligungsbehörde entsprechende Mängel fest und werden diese innert der 29 Beilage 5 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. August 2015. 30 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 19a. 15