Grundstück abgeschlossen werden soll. Zu diesem Zaunstück, dem Tor und der Einfahrt finden sich in den nachgereichten Akten Ansichten und Schnitte, welche die Torpfosten in einer Höhe von rund 2 Metern darstellen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht bewilligungsfähig sei, woraufhin die Beschwerdeführerin mitteilte, das Projekt werde insofern abgeändert, als die Torpfosten nicht mehr als 1,20 Meter hoch sein sollten. Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das letzte Zaunstück mit dieser reduzierten Pfostenhöhe bewilligt haben möchte.