c) Im Baugesuch und in der Baupublikation ist von der "Wiederherstellung des Metallzauns gegen G.________strasse" die Rede. Aus dieser Umschreibung geht nicht hervor, ob das fragliche Zaunelement miterfasst wird. Die Vorinstanz legte dem angefochtenen Entscheid den Situationsplan vom 22. Juli 2011, abgestempelt am 11. Februar 2015, zugrunde. Auf diesem ist ersichtlich, dass der Zaun im letzten Teilstück von der G.________strasse abkehren und bei der Einfahrt auf den Privatweg in das 28 Art. 32c BauG; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32-32d N. 5a. 14