b) Das letzte abgewinkelte in südwestlicher Richtung verlaufende Zaunelement in der Breite von 1,88 Metern wird im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht erwähnt. Ob es Gegenstand des Baugesuchsverfahrens war, ist streitig. Damit ist unklar, ob das Baugesuchsverfahren hinsichtlich dieses Zaunelements allenfalls noch hängig ist.