Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Baubewilligung für den Zaun entlang der G.________strasse erteilt hat, ohne gleichzeitig über die Bewilligung des Tors zu befinden. Die entsprechende Aufsplittung des Bauvorhabens war zulässig. 3. Letztes Zaunelement a) Die Beschwerdeführerin beantragt, das letzte, abgewinkelte, in südwestlicher Richtung verlaufende Zaunelement in der Breite von 1,88 Metern sei zu bewilligen. Zur Begründung führt sie an, im angefochtenen Entscheid sei über dieses Zaunelement nicht entschieden worden. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch darauf, dass darüber entschieden werde. Die Bewilligungsvoraussetzungen seien erfüllt.