Aufsplitten eines Bauvorhabens in mehrere Teile und deren separate Beurteilung ist zulässig, soweit zwischen den fraglichen Teilen kein Koordinationsbedarf besteht.28 Mit ihrem Gesuch um Erteilung einer Teilbaubewilligung hat die Beschwerdeführerin selbst um eine getrennte Beurteilung des Zauns entlang der G.________strasse und der übrigen Elemente des Bauvorhabens gebeten. Es sind auch keine Gründe für einen Koordinationsbedarf ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Teilbaubewilligung (Art. 32c Abs. 1 BauG) sind demnach gegeben.