Es ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin damit von ihren ursprünglichen Begehren Abstand nehmen will. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Beweiserhebungen die Vorinstanz sinnvollerweise noch durchführen könnte. Die Beschwerdeführerin und die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren Behauptungen und Beweise zum Ablauf des Baugesuchsverfahrens einzubringen; diese liegen der BVE als Beschwerdeinstanz vor. Der Sachverhalt ist damit liquid und aus einer Rückweisung an die Vorinstanz könnte nichts dazu gewonnen werden. Letztlich kann die Frage offen bleiben.