c) Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde zunächst die Bewilligung des letzten abgewinkelten in südwestlicher Richtung verlaufenden Zaunelements, die Aufhebung des Abschreibungsentscheids bezüglich des Tors und die Feststellung der Bewilligungsfreiheit des Tors, eventuell die Erteilung der Baubewilligung für das Tor. In ihren Eingaben vom 12. August 2015 und vom 21. September 2015 beantragt sie nunmehr die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung der Akten und neuer Entscheidung. Es ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin damit von ihren ursprünglichen Begehren Abstand nehmen will.