nicht übersteigt.27 Der angefochtene Entscheid geht von der Bewilligungspflicht des Tors aus, auch wenn darüber im Dispositiv keine Feststellung getroffen wird. Nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD ist das Regierungsstatthalteramt zuständig für den Entscheid, ob ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist; entsprechende Verfügungen sind nach Art. 49 Abs. 1 BauG mit Beschwerde an die BVE anfechtbar. Insoweit ist daher auf die Beschwerde einzutreten. Wie zu zeigen sein wird, sind die übrigen Begehren der Beschwerdeführerin abzuweisen. Es braucht daher nicht abschliessend geklärt zu werden, inwieweit darauf einzutreten ist.