Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz diesem Begehren entsprochen. Eine Beschwer könnte allenfalls daraus resultieren, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht lediglich eine Teilbaubewilligung erteilt, sondern das Verfahren hinsichtlich des Tors abgeschrieben hat. Der Beschwerdeführerin ist zudem ein schutzwürdiges Interesse zuzuerkennen, soweit sie die Feststellung verlangt, dass das Tor nicht bewilligungspflichtig sei. Die Vorinstanz hat im Baubewilligungsverfahren klar zu erkennen gegeben, dass sie das Tor auch dann als bewilligungspflichtig betrachtet, wenn es eine Höhe von 1,20 Metern 25 Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG.