Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit zwei Eingaben (vom 22. März 2013 sowie vom 23. April 2013) beantragt hat, es sei für den Zaun entlang der G.________strasse eine Teilbaubewilligung zu erteilen. In der Eingabe vom 23. April 2013 präzisierte sie, das Gesuch um eine Teilbaubewilligung beziehe sich auf den "Zaun entlang der G.________strasse bis zum Nordrand der Einfahrt zu Parz. F.________". Damit ist das letzte, in südwestlicher Richtung verlaufende Zaunelement ausdrücklich nicht erfasst. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz diesem Begehren entsprochen.