Die Beschwerdebefugnis setzt das Vorhandensein eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus.25 Ein solches Interesse kann nur angenommen werden, wenn der oder die Beschwerdeführende mit seinen bzw. ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen ist (formelle Beschwer).26 Ob dies hier zutrifft, erscheint fraglich. Das abgewinkelte letzte Zaunstück und das Tor mit Postamenten werden von den Umschreibungen im Baugesuch und in der Baupublikation nicht erfasst. Inwiefern diesbezüglich im Baugesuchsverfahren Pläne eingereicht wurden, konnte nicht restlos geklärt werden.