Unterschreiten des Strassenabstandes gewährt, das Baugesuch jedoch hinsichtlich des Tors abgeschrieben wird. Das abgewinkelte letzte Zaunelement wird im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht erwähnt. Es fragt sich daher, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich des letzten abgewinkelten Zaunelements (für das sie in ihrer Beschwerde die Erteilung der Baubewilligung verlangt) sowie des Tors (für das sie in ihrer Beschwerde die Feststellung der Baubewilligungsfreiheit, eventuell die Erteilung der Baubewilligung beantragt) beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert ist.