b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit dem eine Teilbaubewilligung für die Stützmauer inkl. Zaun entlang der G.________strasse erteilt und eine Ausnahmebewilligung für das entsprechende 23 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 24 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 11