Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 21. September 2015. Sie macht geltend, sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass die formellen Voraussetzungen für die Baubewilligung erfüllt seien und dass der Geometerplan erst nach der Fertigstellung des Bauvorhabens erstellt werden müsse. Die Vorinstanz habe telefonisch die Auskunft erteilt, dass die blosse Mitteilung, das Projekt sei so abgeändert worden, dass es ohne Näherbaurecht bewilligt werden könne, genüge. Die Sache sei antragsgemäss zu neuer Instruktion und neuem Entscheid zurückzuweisen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen