Die Beschwerdegegner hielten mit Stellungnahme vom 11. September 2015 an ihren Rechtsbegehren fest. Gewisse nachgereichte Eingaben, insbesondere der Plan vom 10. Oktober 2014, seien widersprüchlich. Auch aus Letzterem sei nicht ersichtlich, ob überhaupt und ggf. wie ein Tor errichtet werden solle. Im Übrigen fehle es an der Prüfung des einzuhaltenden Strassenabstandes.