Die Gemeinde Sigriswil hielt mit Eingabe vom 1. September 2015 an ihren früheren Stellungnahmen fest; den nachgereichten Unterlagen könnten keine neuen Erkenntnisse entnommen werden. Die Gemeinde erklärt zudem, dass bei Vorliegen von den Anforderungen des Bewilligungsdekrets genügenden Planunterlagen (insbesondere zur Klärung der Höhe der Postamentpfosten und damit der formellen Voraussetzungen, z.B. Näherbaurecht des betroffenen Nachbarn) das fragliche Zaun-Teilstück durchaus bewilligungsfähig sein könnte. 10