Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass diese Unterlagen teilweise in den Vorakten fehlen. Damit sei erwiesen, dass die Akten unvollständig seien; der Sachverhalt sei unvollständig bzw. unrichtig festgestellt und über wesentliche Teile des Baugesuchs sei nicht entschieden worden. Die Angelegenheit sei zur Vervollständigung der Akten und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 12. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zu den jeweils eingereichten Unterlagen wechselseitig zu äussern.