Die Vorinstanz führt zudem aus, auch wenn der Pfosten für sich allein betrachtet baubewilligungsfrei wäre, so sei er doch Teil einer als Ganzes baubewilligungspflichtigen Anlage. Die Vorinstanz reichte folgende verfahrenszugehörigen Aktenstücke ein: Interner E-Mail-Verkehr der Vorinstanz vom 10./12. August 2015; verfahrensleitende Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2014; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2014; Situationsplan mit Querprofilen und Ansichten vom 19. Juni 2014; Situationsplan vom 23. Juni 2014; drei undatierte Fotografien; Stellungnahme (Schlussbemerkungen) der Gemeinde Sigriswil vom 23. Mai 2014;