Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 12. August 2015 Stellung. Wie erwähnt, konnte sie den Verbleib der vermassten Pläne, die am 31. Dezember 2014 eingereicht werden sollten, nicht rekonstruieren. Nach ihren Angaben hat ihr für die Projektänderung (Tor und Torpfosten nicht höher als 1,20 Meter) keine Ansicht vorgelegen. Die Vorinstanz führt zudem aus, auch wenn der Pfosten für sich allein betrachtet baubewilligungsfrei wäre, so sei er doch Teil einer als Ganzes baubewilligungspflichtigen Anlage.