erachteten dies in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2015 als einzig richtige Lösung. Die Beschwerdeführerin erklärte wie erwähnt mit Eingabe vom 15. Juni 2015, sie habe im Baubewilligungsverfahren vermasste Pläne eingereicht; zuletzt habe sie am 31. Dezember 2014 die angepassten Detailpläne des letzten (abgewinkelten) Zaunelements eingereicht. In den Vorakten fehlten verschiedene Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin eingereicht habe.