In den Akten fänden sich keine Pläne, die über das fragliche Zaunelement rechtsgenüglich Aufschluss gäben. Den Vorakten lasse sich vielmehr entnehmen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vergeblich zur Einreichung der entsprechenden Pläne aufgefordert habe. Nach Art. 18 Abs. 1 BewD21 gelte das Gesuch damit als zurückgezogen und sei gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG22 abzuschreiben. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zur allfälligen Abschreibung des Verfahrens hinsichtlich dieses Zaunelements zu äussern. Die Beschwerdegegner 20 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs-