9. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 hielt das Rechtsamt fest, das letzte abgewinkelte in südwestlicher Richtung verlaufende Zaunelement in der Breite von 1,88 Metern werde im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht erwähnt. Aus den Vorakten, dem angefochtenen Entscheid und dem Schriftenverkehr im Beschwerdeverfahren vor der BVE lasse sich nicht klar ableiten, ob das Baugesuchsverfahren hinsichtlich dieses Zaunelements allenfalls noch hängig sei. Es werde angestrebt, diese Unklarheit mit dem Beschwerdeentscheid zu beseitigen. In den Akten fänden sich keine Pläne, die über das fragliche Zaunelement rechtsgenüglich Aufschluss gäben.