Zur Begründung macht sie geltend, sie habe einen Anspruch darauf, dass über das letzte abgewinkelte in südwestliche Richtung verlaufende Zaunelement entschieden werde. Die Voraussetzungen für eine Abschreibung des Baugesuchs bezüglich des Tors seien nicht erfüllt, da weder das rechtserhebliche Interesse am Entscheid in der Sache weggefallen sei, noch die Beschwerdeführerin das Baugesuch zurückgezogen oder sich mit den einsprechenden Parteien geeinigt habe. Das Tor und die Torpfosten seien nicht 17 Initialen Regierungsstatthalter von Thun. 18 Beschwerdeantwort vom 17. April 2015, S. 4, S. 6.