7. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 16. März 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, das letzte abgewinkelte in südwestlicher Richtung verlaufende Zaunelement in der Breite von 1,88 Metern sei zu bewilligen; der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als das Baugesuch bezüglich des Tors abgeschrieben wurde; es sei festzustellen, dass das an das Zaunelement anschliessende Tor nicht bewilligungspflichtig sei; eventuell sei das an das Zaunelement anschliessende Tor zu bewilligen.