Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin innert dieser Frist die entsprechenden Pläne eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin behauptet dies insbesondere in ihrer Eingabe vom 15. Juni 2015 und in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2015. Sinngemäss bezieht sie sich dabei auf einen Plan vom 10. Oktober 2014, welchen sie mit Eingabe vom 12. August 2015 zu den Akten des Beschwerdeverfahrens gereicht hat.15 Dieser zeigt eine Ansicht des letzten Zaunelements mit fortlaufend niedriger werdenden Gitterstäben, endend in einem Pfosten in Höhe von 1,20 Metern. Dagegen erklärt die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 12. August 2015: