Am 12. September 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mangels Zustimmung der einsprechenden Nachbarn das Projekt werde abändern müssen. Dies bedinge allerdings die Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege.12 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, dass eine Lösung gefunden werden konnte, wonach die Torpfosten bei der Zufahrt nicht höher als 1,20 Meter wären. Damit entfalle die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Ausnahmebewilligung.13 Das Regierungsstatthalteramt bat daraufhin mit E-Mail vom 3. November 2014 um die Zustellung der entsprechenden Planunterlagen (Situation, Querprofile, Ansichten).