Mit Verfügung vom 27. August 201411 hielt das Regierungsstatthalteramt fest, die Einsprecher hätten mitgeteilt, dass das Näherbau- bzw. Grenzbaurecht nicht erteilt werde. Die Einsprecher hätten jedoch keinen Einwand gegen den an die G.________strasse grenzenden Teil des vorgesehenen Zaunes, allerdings ohne das abgewinkelte letzte Element und ohne das daran anschliessende Tor mit Postamenten. Für den Zaun entlang der G.________strasse könne eine Baubewilligung in Aussicht gestellt werden. Für das Tor mit Postamenten gelte dies aufgrund des fehlenden Näherbaurechts jedoch nicht.