Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin mit Eingaben vom 25. Juni 2014 und vom 22. Juli 2014 einen Situationsplan sowie Querprofile und Ansichten ein und nahm mit Schreiben vom 23. Juni 2014 Stellung.10 Das Regierungsstatthalteramt hielt mit Verfügung vom 29. Juli 2014 fest, der Torpfosten unterschreite den ordentlichen Grenzabstand der Parzelle Grundbuchblatt Nr. I.________. Dies erfordere ein entsprechendes Näherbaurecht. Nach Ablauf der Frist bis zum 18. August 2014 werde über das Bauvorhaben entschieden.