5. In der Folge bat die Beschwerdeführerin um die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens.8 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juni 2014 stellte das Regierungsstatthalteramt Thun fest, dass vom geplanten Tor keine vermassten Pläne vorhanden seien. Es forderte die Bauherrschaft auf, bis 23. Juni 2014 vermasste Pläne des Tores sowie des Pfostens einzureichen. Im Weiteren seien die Öffnungsradien des Tores aufzuzeigen.9 Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin mit Eingaben vom 25. Juni 2014 und vom 22. Juli 2014 einen Situationsplan sowie Querprofile und Ansichten ein und nahm mit Schreiben vom 23. Juni 2014 Stellung.10